Strafmündigkeit
Wer strafmündig ist, ist in den Augen des Gesetzes alt genug, die Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen. In Deutschland ist man erst ab 18 Jahren voll strafmündig. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind noch nicht strafmündig. Das ist so festgelegt, unabhängig davon, wie reif ein Kind schon ist oder wie schwerwiegend die begangene Straftat ist.
Wer eine Straftat begeht und noch nicht seinen 14. Geburtstag gefeiert hat, kann also nicht vor Gericht gestellt und von einem Richter verurteilt (bestraft) werden. Allerdings kann das Jugendamt eine Akte anlegen, in der Straftaten festgehalten werden. Sollte jemand später noch einmal bei der Polizei auffallen, weiß man, dass er sich auch früher schon etwas hat zu Schulden kommen lassen.
Zwischen 14 und 18 Jahren ist man bedingt strafmündig. Das bedeutet, dass man im Fall eines Prozesses vom Richter nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wird und andere oder leichtere Strafen erhält als Erwachsene. Denn bei Jugendlichen wird davon ausgegangen, dass es sich in vielen Fällen um vorübergehende Entgleisungen handelt.
Deshalb werden die Straftaten von Jugendlichen zunächst mit einem leichten „Denkzettel“ belegt. Das kann Wiedergutmachung durch soziale Arbeit oder die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training sein. Reicht ein „Denkzettel“ nicht mehr aus, kann der Jugendrichter bis zu vier Wochen Dauerarrest anordnen. Der Erziehungsgedanke steht beim Jugendstrafrecht im Vordergrund.
Es gibt allerdings auch Jugendliche, die immer wieder neu Straftaten begehen, teilweise sogar sehr schwere wie bewaffneter Raub, Körperverletzung und sogar Mord. Diese Jugendlichen kommen dann für mindestens sechs Monate bis höchstens zehn Jahre bei schwersten Verbrechen ins Jugendgefängnis.
Wer zwischen 17 und 20 ist, gilt als Heranwachsender. Die Richter können auch bei dieser Altersgruppe noch das mildere Recht anwenden.