Untersuchungsausschuss
Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss ist eine Art Gericht. Er wird einberufen vom deutschen Bundestag. Dazu sind mindestens ein Viertel aller Abgeordneten-Stimmen nötig. Die "Richter" sind Abgeordnete aus verschiedenen Parteien. Es gibt jedoch keine Angeklagten, sondern nur Zeugen und Sachverständige.
Ein Untersuchungsausschuss wird immer dann eingesetzt, wenn der Verdacht besteht, dass Politiker ihr Amt oder ihre Macht missbraucht haben. Häufig werden Untersuchungsausschüsse von der Opposition beantragt, um prominente Politiker der Regierung zu Fall zu bringen.
Ein Untersuchungsausschuss kann am Ende zwar einen Sachverhalt aufgeklärt haben. Jedoch kann er keine Strafe aussprechen und niemanden ins Gefängnis schicken, selbst wenn seine Schuld deutlich geworden ist. Wenn tatsächlich Gesetze verletzt worden sind, muss danach ein ordentliches Gericht die Sache übernehmen.
Besonders viel Wirbel und große öffentliche Empörung lösten zwei Untersuchungsausschüsse aus: der Ausschuss zur Flick-Parteispendenaffäre (1983-1986) und der Ausschuss zur CDU-Spendenaffäre (1999-2002).
Die Rechte der Untersuchungsausschüsse wurden 2001 per Gesetz gestärkt.
Zeugen sind dazu verpflichtet auszusagen, es sei denn, sie können von ihrem Zeugnisverweigerungrecht Gebrauch machen. Wenn sie dennoch schweigen, kann ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt werden. Um eine Aussage zu erzwingen, können sie sogar in Beugehaft (=Erzwingungshaft) genommen werden.
Allerdings darf der Ausschuss die Zwangsmittel nicht selber anwenden, er muss sie bei einem dafür zuständigen Gericht beantragen. Alles andere würde die Befugnisse der Ausschussmitglieder sprengen, die Abgeordnete sind und keine Polizisten oder Richter. Es geht in Untersuchungsausschüssen allein um die parlamentarische Aufklärung und Bewertung bestimmter Vorgänge.