Lauschangriff

Unter dem Begriff "großer Lauschangriff" versteht man die Möglichkeit, Menschen in ihren Büros oder Privaträumen abzuhören. Das darf nur die Polizei. Sie kann befristet Telefone anzapfen oder "Wanzen" (= heimliche Abhörgeräte) anbringen, um Gespräche zu belauschen - allerdings nur, wenn sie den Verdacht hat, dass schwere Verbrechen verabredet oder besprochen werden.

Außerdem muss vor der Abhöraktion in der Regel ein dreiköpfiges Richtergremium zustimmen. Ein einzelner Richter darf die Abhöraktion nur bei "Gefahr im Verzuge" anordnen. Das wäre der Fall, wenn Straftaten (Mord, Entführung ...) geplant werden oder wenn Beweismittel beseitigt werden sollen.

Für den großen Lauschangriff wurde 1998 eines der Grundrechte eingeschränkt - die per Verfassung garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung. Auf diese Weise sollte die organisierte Kriminalität besser bekämpft werden.

Seit einigen Jahren dürfen auch Ärzte, Journalisten, Hebammen und zum Teil auch Rechtsanwälte belauscht werden. Das war früher verboten. Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete dürfen allerdings weiterhin nicht abgehört werden.

Kritikern geht der „große Lauschangriff“ schon viel zu weit. Sie sehen darin die Anfänge eines Überwachungsstaates. Befürworter, allen voran die CDU/CSU, möchten gerne noch weitergehende Befugnisse.

2008 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz zur Reform der Polizei. In diesem Gesetz ist festgelegt, dass der Lauschangriff in Zukunft auch beim Kampf gegen Terrorismus möglich wird. Dafür bekam die Polizei neue Befugnisse. Das Bundeskriminalamt darf nun auch heimlich Computer ausspähen, Wohnungen mit Kameras und Mikrofonen überwachen und selbst Unverdächtige ausspionieren, wenn sie Kontakt zu Verdächtigen haben. Vorher durfte die Polizei erst eingreifen, wenn Straftaten schon geschehen waren.

Kritiker haben wegen Verletzung der Menschenwürde durch Lauschangriffe geklagt. 2011 hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz aber im Wesentlichen für zulässig erklärt.

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