Grundgesetz

Grundgesetz

Das Grundgesetz regelt, wie der deutsche Staat in seinen Grundzügen aussieht. Es trat 1949 in Kraft und ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Die ersten Artikel des Grundgesetzes nennt man die Grundrechte eines jeden Bürgers. Dort heißt es in Artikel 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Dass dieses Grundrecht an erster Stelle steht, hat mit den schlimmen Erfahrungen während des Faschismus in Deutschland zu tun, die sich niemals wiederholen sollen. Damals wurden Juden, Sinti und Roma, Homosexuelle, behinderte Menschen, Kommunisten und alle, die gegen das Hitler-Regime waren, systematisch entrechtet und in Konzentrations- und Vernichtungslagern umgebracht.

In den weiteren Artikeln des Grundgesetzes wird zum Beispiel das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit festgeschrieben, das Recht auf Glaubensfreiheit, das Recht auf Meinungsfreiheit, das Recht auf Bildung und das Recht auf den Schutz der Familie.

Neben den Grundrechten wird im Grundgesetz auch festgelegt, wie sich die Regierung aufbauen soll, wie gewählt wird und wie Gesetze erlassen werden. Jeder Bürger und jeder Staatsträger kann die Rechte des Grundgesetzes in Anspruch nehmen und muss die dort aufgestellten Regeln einhalten. Änderungen darf nur das Parlament beschließen.

Über das deutsche Grundgesetz wacht das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Zwei Jahre nachdem das Grundgesetz in Kraft getreten war, nahm es im September 1951 seine Arbeit auf.

Jeder Bürger kann das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Er kann dagegen Beschwerde einlegen. Allerdings muss er in der Regel zuvor schon erfolglos die untergeordneten Gerichte angerufen haben. Denn das Bundesverfassungsgericht behandelt nur ganz wichtige grundsätzliche Fragen und überprüft, ob die Verfassung eingehalten wird.

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© sowieso Pressebüro 2009