Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt alle Fälle, in denen Jugendliche mit Dingen in Berührung kommen, die ihrer Entwicklung schaden können. Dazu gehören unter anderem:

  • der Verkauf und die Abgabe von Alkohol und Tabak 

  • der Verkauf und die Abgabe von Filmen und Computerspielen 

  • der Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten.

Zigaretten und andere Tabakwaren dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. Seit Januar 2007 kann man Zigaretten deshalb nur noch an Automaten ziehen, wenn man eine entsprechende Karte hat, die das Alter nachweist.

Alkohol darf an unter 16-Jährige überhaupt nicht verkauft oder in Lokalen ausgeschenkt werden. Ab 16 Jahren darf man Bier und Wein kaufen und in Gaststätten trinken, aber keine Getränke mit höherem Alkoholgehalt (Schnaps, Alkopops). Für Alkohol und Tabak darf im Kino vor 18 Uhr nicht geworben werden.

Computerspiele müssen eine Kennzeichnung haben, ab welchem Alter sie frei gegeben sind. Damit soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche mit einem Übermaß an Gewalt konfrontiert werden. Dasselbe gilt für Kinofilme, auch sie brauchen eine Altersfreigabe.

Alle Spiele und Filme, die den Krieg verherrlichen oder die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, landen auf dem Index. Das heißt, sie werden als jugendgefährdend eingeschätzt und dürfen nicht weitergegeben, verkauft oder beworben werden.

Wer unter 16 Jahre alt ist, darf Gaststätten und Lokale nur in Begleitung eines erziehungsberechtigten Erwachsenen betreten. Erlaubt ist der Besuch, wenn man nur etwas essen will, allerdings nur bis 23 Uhr. Wer zwischen 16 und 18 Jahren alt ist, darf bis 24 Uhr in Gaststätten und Diskotheken bleiben.

Außerdem regelt das Jugendschutzgesetz auch, ab welchem Alter man Jobs annehmen darf.

Firmen, Geschäfte und Gaststätten, die sich nicht an die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes halten, können angezeigt und vor Gericht gestellt werden. Sie müssen mit hohen Bußgeldern rechnen.

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